Was wir für unsere Kunden tun können


Unsere Werkstatt für Behinderte ist von der Bundesanstalt für Arbeit als Werkstatt nach §142 SGB IX und der Werkstättenverordnung § 144 Abs. 1 SGB IX anerkannt. Laut § 140 SGB IX können Arbeitgeber, die an anerkannte Werkstätten für behinderte Mitarbeiter Aufträge erteilen, bis zu 50 von Hundert der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.